Waffengesetz (WaffG)
§1 Definition
1. Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Lebewesen in Ihrer
Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.
§2 Lizenz
1. Wer eine Waffe ohne den erforderlichen Waffenschein führt, ist mit einer
Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
2. Die Genehmigung von Waffenscheinen und Waffenverbote werden durch das
Department of Justice veranlasst. Der Verstoß gegen Auflagen kann mit der Entziehung der Lizenz, sowie einer
Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft werden.
§3 Androhung von Waffengewalt
1. Die Androhung von Waffengewalt darf nur bei Gefahr für Leib und Leben ausgesprochen werden.
2. Die Exekutive darf zur Festnahme von Tätern die Androhung von Waffengewalt aussprechen.
Die Androhung von Waffengewalt darf aber nur dann ausgesprochen werden,
wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos angewandt wurden oder keinen Erfolg versprechen
und sollte stets das letzte Mittel sein.
§4 Führen von Waffen
1. Unter Führen wird verstanden, wenn jemand eine Waffe bei sich trägt.
2. Wer eine Stich- oder Schusswaffe innerhalb von Stadtgebieten offen trägt, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
3. Eine Waffe wird auch geführt, wenn sie sich in einem geschlossenen Behälter befindet.
4. Eine Waffe wird auch geführt, wenn sie im Zuge eines Transportes in einem geschlossen
Behälter oder einem Fahrzeug aufbewahrt wird.
5. Das Führen von Waffen bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen ist verboten und ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
§5 Waffenverbot
1. Richter und Staatsanwälte haben das Recht einem Bürger den Besitz von Waffen
und Munition temporär oder dauerhaft zu verbieten.
2. Wird einem Bürger der Besitz von Waffen verboten, so sind Waffen und Munition sowie
alle Waffenlizenzen zu entziehen.
3. Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt werden.
Nr. 1 Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt Waffen sowie Munition sicherzustellen.
Die sichergestellten Waffen werden nach der Gefahrenabwehr wieder ausgehändigt.
Nr. 2 Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft genommen wird.
Die sichergestellten Waffen werden nicht wieder ausgehändigt.
§6 Nutzung
1. Wer eine Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießstätte benutzt, kann mit
einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe sowie einem Waffenverbot bestraft werden.
Nr. 1 Ausgenommen sind Amtsträger während des Dienstes.
Nr. 2 sowie Bürger, die in Notwehr handeln.
2. Wer mit einer Waffe fahrlässig umgeht, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§7 Waffenkategorien
1. Illegale Waffen, Sportgeräte, Werkzeuge und Waffen werden in folgende Kategorien unterteilt:
Nr. 1 Illegale Waffen
Nr. 2 Kategorie A: Sportgeräte und Werkzeuge
Nr. 3 Kategorie B: Schusswaffen, die einen Waffenschein erfordern
Nr. 4 Kategorie C: Schusswaffen, die einen erweiterten Waffenschein erfordern
Nr. 5 Kategorie D: Alle anderen Waffen, die in den Kategorien: A, B, C oder D aufgelistet sind.
2. Der Erwerb sowie das Führen von Gegenständen der Kategorie A ist ohne
Waffenschein gestattet. Gegenstände nach §6 Abs. 1 Nr. 1 die für eine Straftat missbraucht werden, sind als Illegale Waffen anzusehen.
3. Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorien B und C ist ausschließlich
mit dem jeweils erforderlichen Waffenschein gestattet.
4. Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorie D ist verboten. Das Führe
sowie der Handel wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe geahndet.
5. Der Schlagstock darf nur von der Exekutive während des Dienstes verwendet werden.
§8 Waffenliste
Waffenkategorie: A
-
Taschenlampe
-
Baseballschläger
-
Golfschläger
-
Billiard-Kö
-
Hammer
-
Rohrzange
Waffenkategorie: B
-
Pistole
-
Gefechtspistole
-
Taser
Waffenkategorie: C
-
Schwere Pistole
-
SMG
Waffenkategorie: D
-
Alle restlichen Waffen
§9 Dienstwaffen
1. Als Dienstwaffen werden sämtliche Waffen bezeichnet, die an staatliche Institutionen herausgegeben werden.
2. Das Führen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§10.1 Besitz illegaler Handwaffen
1. Wer im Besitz von Handwaffen der Waffenkategorie: D ist, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
2. Hiervon sind alle Dienstwaffen während des Dienstes ausgenommen.
§10.2 Besitz illegaler Langwaffen
1. Wer im Besitz von Langwaffen der Waffenkategorie: D ist, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
2. Hiervon sind alle Dienstwaffen während des Dienstes ausgenommen.
§11 Verkauf und Handel
1. Der Verkauf sowie die Weitergabe von Waffen und Munition ist ausschließlich
lizenzierten Händlern vorbehalten. Wer Waffen oder Munition ohne entsprechende
Lizenz weitergibt oder diese von nicht lizenzierten Händlern annimmt, ist mit einer
Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
2. Der Verkauf sowie die Weitergabe von illegalen Handwaffen ist generell verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
3. Der Verkauf sowie die Weitergabe von illegalen Langwaffen ist generell verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
4. Die Abgabe darf nur an Personen erfolgen, die die notwendigen Lizenzen vorweisen können.